Rente wegen Erwerbsminderung
Es wird unterschieden zwischen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- voll erwerbsgemindert sind,
- die Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und
- in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige oder selbstständige Tätigkeit gezahlt haben
Ausnahmen gelten bei Erwerbminderung infolge eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung o.Ä. oder wenn die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist.Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - also in jeder nur denkbaren Beschäftigung - mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Bei Arbeitsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Kann ein Versicherter ausgehend von seinem Gesundheitszustand noch über drei aber unter sechs Stunden arbeiten, steht aber kein entsprechender Teilarbeitsplatz zur Verfügung, erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf erworbene Qualifikationen und beruflichen Werdegang kommt es nicht mehr an!
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, d.h. für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn geleistet. Ist unwahrscheintlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder behoben wird, wird die Rente unbefristet als Dauerrente gewährt. Hat der Versicherte einen Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es unter Umständen zum Ruhen der Erwerbsminderungsrente kommen.