Gesundheitsrecht Arzthaftungsrecht Berlin

Private Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung



Nur selten funktioniert die Abwicklung eines solchen Vertrages ohne Probleme. Daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich auf anwaltliche Unterstützung zurückzugreifen.

1. Anmeldung des Leistungsfalles

Nachdem Sie der Versicherung mitgeteilt haben, dass Sie wegen Berufsunfähigkeit die Leistungen aus der Versicherung beanspruchen wollen, wird Ihnen in der Regel ein Fragebogen zugesandt. Bereits beim Ausfüllen ist größte Sorgfalt geboten. Bei Unsicherheiten gehen Sie lieber auf Nummer sicher und kontaktieren Sie einen Anwalt!

2. Rücktritt oder Anfechtung des Vertrags

Haben Sie einen Schadenfall angemeldet und den Fragebogen zurückgesandt, beginnt die Versicherung mit der Prüfung, ob sie die Leistung bereits wegen Pflichtverletzungen ablehnen kann. Es kommt nicht selten vor, dass Ihnen im Gegenzug von der Versicherung ein Rückritt oder eine Anfechtung des Vertrages zugeht verbunden mit dem Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Die Versicherung behauptet, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss Fragen zur Gesundheit und zum körperlichen Zustand nicht oder nicht richtig beantwortet. Wären bestimmte Umstände oder bestimmte Vorerkrankungen bekannt gewesen, hätte die Versicherung den Vertrag entweder gar nicht oder mit einer höheren Prämie abgeschlossen.


Eine Anfechtung oder ein Rücktritt seitens der Versicherung sind nicht immer berechtigt. Hier ist Rechtsrat hilfreich. Wir klären im Gespräch mit Ihnen, ob die Fragen im Versicherungsantrag der Rechtsprechung standhalten, ob Sie überhaupt etwas verschwiegen haben und ob sich die Versicherung die Kenntnis eines Versicherungsvertreters zurechnen lassen muss.

WICHTIG: Achten Sie darauf, ob die Versicherung in Ihren Schreiben eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung setzt. Denn erhebt der Versicherungsnehmer in diesen Fällen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsablehnung Klage, wird die Versicherung von Ihrer Leistungspflicht frei (§ 12 Abs. 3 VVG), selbst wenn die eigentliche Ablehnung nicht rechtens war!

3. Die Verweisung

Die Versicherung hat geprüft. Sie akzeptiert auch, dass Sie in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig sind. Sie zahlt aber trotzdem nicht.

Die meisten Verträge beinhalten Klauseln, wonach eine Leistungspflicht erst dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer auch nicht mehr in einem zumutbaren Verweisungsberuf arbeiten kann. Die möglichen Verweisungen hat der Versicherer aufzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss dann erklären, warum ihm derartige Arbeit nicht zumutbar ist, z.B. weil er erheblich weniger verdienen würde.

Selbstständigen wird bei einer Berufsunfähigkeit abverlangt, den Betrieb umzustrukturieren - auch wenn dies mit Umsatzeinbußen verbunden ist -, solange dadurch ein Tätigkeitsfeld geschaffen wird, in dem der Betriebsinhaber noch zu mehr als 50 % einsatzfähig ist.

Die Einzelheiten sind jeweils sehr kompliziert und erfahrungsgemäß ziehen sich die Auseinandersetzungen mit Versicherungen über einen langen Zeitraum hin. Grund genug, rechtzeitig einen Anwalts einzuschalten.

Das gesetzliche Pendant zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Erwerbsminderungsrente.