Arzneimittelhaftung
Wenn ein Patient durch die Einnahme eines Medikaments einen Schaden erleidet, sieht das neue Schadensersatzrecht erhebliche Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten vor.
Die
Beweislast dafür, dass die schädlichen Wirkungen aus dem Bereich der
Entwicklung und Herstellung stammen, liegt nun beim Hersteller des
Medikaments.
Nach § 84 AMG wird ein Zusammenhang zwischen Schaden und Medikamenteneinnahme vermutet, wenn das Arzneimittel im Einzelfall geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
Der Patient hat jetzt außerdem einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Arzneimittelhersteller und die Zulassungs- und Überwachungsbehörde zu Wirkung und Nebenwirkung sowie Verdachtsfälle auf Neben- und Wechselwirkungen.