Gesundheitsrecht Arzthaftungsrecht Berlin

Arzneimittelhaftung


Wenn ein Patient durch die Einnahme eines Medikaments einen Schaden erleidet, sieht das neue Schadensersatzrecht erhebliche Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten vor.


Die Beweislast dafür, dass die schädlichen Wirkungen aus dem Bereich der Entwicklung und Herstellung stammen, liegt nun beim Hersteller des Medikaments.


Nach § 84 AMG wird ein Zusammenhang zwischen Schaden und Medikamenteneinnahme vermutet, wenn das Arzneimittel im Einzelfall geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.


Der Patient hat jetzt außerdem einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Arzneimittelhersteller und die Zulassungs- und Überwachungsbehörde zu Wirkung und Nebenwirkung sowie Verdachtsfälle auf Neben- und Wechselwirkungen.


Aufsatz zum Thema >> BGH: Haftung bei Behandlung mit einem neuen Medikament, das erst während der Behandlung zugelassen wird