Gesundheitsrecht Arzthaftungsrecht Berlin


Arzthaftungsrecht



Im Arzthaftungsrecht geht es um die Feststellung, ob ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten beim Patienten zu einem Schaden geführt hat.

Im Rahmen des zwischen Arzt, Krankenhaus oder auch Pflegeheims geschlossenen Vertrags schulden der Arzt oder das Pflegepersonal zwar keinen bestimmten Erfolg. Es muss bei der Behandlung aber der Standard eines Facharztes auf dem jeweiligen Gebiet eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, hat der Patient unter Umständen Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche. Das gilt auch im Fall der deliktischen Haftung nach §§ 823,840 BGB.

Die in diesem Zusammenhang möglichen Pflichtverstöße sind zahlreich, die wichtigsten sind der ärztliche Kunstfehler (auch Behandlungsfehler), Aufklärungsfehler, Diagnose- und Therapiefehler und Organisationsfehler.

Von Einzelfällen abgesehen, in denen eine so genannte Beweislastumkehr eintritt, hat der Patient zu beweisen, dass ein Pflichtenverstoß kausal einen Schaden herbeigeführt hat und dies dem Arzt vorwerfbar ist.

Wir wissen, dass ein geschädigter Patient dieser Situation mitunter recht hilflos gegenüber steht: Es geht ihm nach einer Behandlung, die ihm helfen sollte, schlechter als vorher, weder Arzt oder Krankenhaus noch deren Haftpflichtversicherer übernehmen die Verantwortung. Der Patient fühlt sich allein gelassen. Einige nachbehandelnde Mediziner sehen vielleicht einen Behandlungsfehler oder machen gar erst darauf aufmerksam, haben aber auch Schwierigkeiten, gegen Kollegen vorzugehen.

Hier können wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite stehen. Wir hören Ihnen zu, treffen eine erste Einschätzung und sagen Ihnen, wie weiter vorzugehen ist. Neben der Verjährungsfrage ist die medizinische Situation gegebenenfalls mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen zu klären, Behandlungsunterlagen sind einzusehen und auszuwerten. In Abhängigkeit vom Einzelschicksal ist zu klären, ob die Krankenversicherung einzubeziehen oder ein Schlichtungsverfahren einem Rechtsstreit vorzuziehen ist. Letztlich ist der Ihnen entstandene materielle und immaterielle Schaden zu ermitteln und zu beziffern.

Sollten sich Ihre Ansprüche nicht außergerichtlich durchsetzen lassen, unterstützen wir Sie mit vollem Einsatz auch vor Gericht.


Aufsatz zum Thema >> Beweislastumkehr im Bereich der Arzthaftung