Arzthaftungsrecht
Im Arzthaftungsrecht geht es um die Feststellung, ob ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten beim Patienten zu einem Schaden geführt hat.
Im
Rahmen des zwischen Arzt, Krankenhaus oder auch Pflegeheims
geschlossenen Vertrags schulden der Arzt oder das Pflegepersonal zwar
keinen bestimmten Erfolg. Es muss bei der Behandlung aber der Standard eines Facharztes auf dem jeweiligen Gebiet eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, hat der Patient unter Umständen Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche. Das gilt auch im Fall der deliktischen Haftung nach §§ 823,840 BGB.
Die in diesem Zusammenhang möglichen Pflichtverstöße sind zahlreich, die wichtigsten sind der ärztliche Kunstfehler (auch Behandlungsfehler), Aufklärungsfehler, Diagnose- und Therapiefehler und Organisationsfehler.
Von
Einzelfällen abgesehen, in denen eine so genannte Beweislastumkehr
eintritt, hat der Patient zu beweisen, dass ein Pflichtenverstoß kausal
einen Schaden herbeigeführt hat und dies dem Arzt vorwerfbar ist.
Wir
wissen, dass ein geschädigter Patient dieser Situation mitunter recht
hilflos gegenüber steht: Es geht ihm nach einer Behandlung, die ihm
helfen sollt
e,
schlechter als vorher, weder Arzt oder Krankenhaus noch deren
Haftpflichtversicherer übernehmen die Verantwortung. Der Patient fühlt
sich allein gelassen. Einige nachbehandelnde Mediziner sehen vielleicht
einen Behandlungsfehler oder machen gar erst darauf aufmerksam, haben
aber auch Schwierigkeiten, gegen Kollegen vorzugehen.
Sollten sich Ihre Ansprüche nicht außergerichtlich durchsetzen lassen, unterstützen wir Sie mit vollem Einsatz auch vor Gericht.
Aufsatz zum Thema >> Beweislastumkehr im Bereich der Arzthaftung