Unfallversicherung
private Unfallversicherung
Der Versicherungsfall ist in der privaten Unfallversicherung der Unfall.
Folge eines Unfallereignisses muss eine Gesundheitsbeschädigung sein. Der Begriff der Gesundheitsbeschädigung ist definiert als das Hervorrufen oder Steigern eines - wenn auch vorübergehenden (RG DR 39,365) - pathologischen Zustandes.
Der Versicherungsnehmer hat das Unfallereignis sowie die Unfallfolgen zu beweisen und auch, dass die Gesundheitsbeschädigung auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Der Invaliditätsgrad, nach dem letztlich die auszuzahlende Summe berechnet wird, bestimmt sich nach der so genannten Gliedertaxe,
einer Tabelle, nach der der Invaliditätsgrad im Falle vollständigen
Verlustes oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen
oder Sinnessorgane festgelegt wird. Bei teilweisem Verlust oder
teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze anhand
der Gliedertaxe ermittelt.
gesetzliche Unfallversicherung
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind die Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung wird ein Unternehmer normalerweise kraft Gesetzes oder kraft Satzung (Pflichtmitgliedschaft). Es besteht aber auch die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft. Die freiwillige Versicherung entspricht inhaltlich der Pflichtversicherung.
Jeder
Unternehmer ist verpflichtet, die Eröffnung seines Unternehmens der für
ihn zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche anzuzeigen und
sich anzumelden. Auch Änderungen im Unternehmen oder Änderungen, die
die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft betreffen, sind innerhalb
einer bestimmten Frist mitzuteilen.
Versicherungsfälle, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen gewährt, sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Im Leistungsfalle können erbracht werden:
- Rehabilitationsleistungen
- Pflegeleistungen
- Entschädigungsleistungen (Verletzten- oder Übergangsgeld, Verletztenrente, Witwen- und Waisenrente, Geschiedenenrente, Elternrente)
- Sterbegeld und Hinterbliebenenbeihilfe.