Schwerbehinderung
Die amtliche Feststellung der Schwerbehinderung ist entscheidend für eine ganze Reihe von Nachteilsausgleichen. Ob jemand schwerbehindert ist, bemisst sich nach dem sogenannten Grad der Behinderung (GdB).
Als
schwerbehindert gilt eine Person mit einem GdB von mindestens 50 %,
wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung rechtmäßig in der BRD hat.
Personen mit einem GdB
von weniger als 50 % aber mindestens 30 % können sich den Status eines
Schwerbehinderten zuerkennen lassen, wenn sie infolge der Behinderung
ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung erfolgt durch die für den Wohnort zuständige Arbeitsagentur.
Dort muss auch der Antrag unmittelbar unter Vorlage des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamts oder des sonstigen
Bescheids über die Höhe des GdB gestellt werden.
Neben der Schwerbehinderteneigenschaft gibt es Zusatzmerkmale, so genannte Merkzeichen, die einen Nachteilsausgleich herbeiführen sollen.
"B" - Notwendigkeit ständiger Begleitung
- Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die infolge
ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen sind
"G" - gehbehindert -
In seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch
innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht
ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
"aG" - außergewöhnlich gehbehindert -
Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht
auch auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der
Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren
Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste
eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichmaßstab am ehesten das
Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist
"h" - hilflos
- Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von
Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd
bedarf.
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB und des GdS sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ("Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen"). Davor galten die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die Anhaltspunkte werden nicht mehr aktualisiert.