Personenschaden
Nicht selten kommt es bei einem Verkehrsunfall auch zu Personenschäden.
Dann ist der Schädiger verpflichtet, Schadensersatz in vielfältiger
Form zu leisten, sofern in den entsprechenden Bereichen tatsächlich ein
Schaden entstanden ist. Es handelt sich insbesondere um Verdienstausfall, um Ersatz eines möglichen Haushaltsführungsschadens, um Heilbehandlungskosten, sofern Teile der Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, um den Ersatz von Eigenanteilen und Zuzahlungen beispielsweise zu Medikamenten, um Pflegekosten
oder Kosten, die dafür aufzuwenden sind, weil ein Kraftfahrzeug für den
Geschädigten umgerüstet oder die Wohnung umgebaut werden müssen.
Nicht zuletzt kann der Geschädigte auch ein angemessenes Schmerzensgeld
verlangen. Schmerzensgeld soll einerseits einen angemessenen Ausgleich
für die erlittenen, nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, hat zum
Anderen aber auch eine Genugtuungsfunktion.
Die Höhe bemisst
sich nach den Beeinträchtigungen im Einzelfall. Als Anhaltspunkt dient
hier eine umfangreiche, teilweise unübersichtliche Rechtsprechung.
Schmerzensgeld steht auch den Erben eines Geschädigten zu, sofern das
Opfer selbst wegen seiner Leiden einen solchen Anspruch erlangt hat.
Die Hinterbliebenen können nach der bisherigen Rechtsprechung
Schmerzensgeld nur dann für sich selbst geltend machen, wenn sie einen Schock oder psychische Beeinträchtigungen erleiden, die weit über das hinausgehen, was man normalerweise beim Tod eines nahen Angehörigen empfindet.
Stirbt eine Person infolge der Schädigungen, kommt für die Hinterbliebenen als Schadensersatz außerdem unter Umständen entgangener Unterhalt in Betracht.