Gesundheitsrecht Arzthaftungsrecht Berlin

Personenschaden


Nicht selten kommt es bei einem Verkehrsunfall auch zu Personenschäden.

Dann ist der Schädiger verpflichtet, Schadensersatz in vielfältiger Form zu leisten, sofern in den entsprechenden Bereichen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Es handelt sich insbesondere um Verdienstausfall, um Ersatz eines möglichen Haushaltsführungsschadens, um Heilbehandlungskosten, sofern Teile der Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, um den Ersatz von Eigenanteilen und Zuzahlungen beispielsweise zu Medikamenten, um Pflegekosten oder Kosten, die dafür aufzuwenden sind, weil ein Kraftfahrzeug für den Geschädigten umgerüstet oder die Wohnung umgebaut werden müssen.

Nicht zuletzt kann der Geschädigte auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Schmerzensgeld soll einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen, nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, hat zum Anderen aber auch eine Genugtuungsfunktion.

Die Höhe bemisst sich nach den Beeinträchtigungen im Einzelfall. Als Anhaltspunkt dient hier eine umfangreiche, teilweise unübersichtliche Rechtsprechung.

Schmerzensgeld steht auch den Erben eines Geschädigten zu, sofern das Opfer selbst wegen seiner Leiden einen solchen Anspruch erlangt hat. Die Hinterbliebenen können nach der bisherigen Rechtsprechung Schmerzensgeld nur dann für sich selbst geltend machen, wenn sie einen Schock oder psychische Beeinträchtigungen erleiden, die weit über das hinausgehen, was man normalerweise beim Tod eines nahen Angehörigen empfindet.

Stirbt eine Person infolge der Schädigungen, kommt für die Hinterbliebenen als Schadensersatz außerdem unter Umständen entgangener Unterhalt in Betracht.