Pflege-/Heimrecht
Sie oder Ihre Angehörigen bewohnen ein Alten- oder Pflegeheim oder Sie sind als Betreuer eingesetzt.
Hier kann Rechtsberatung in vielen Bereichen von Nutzen sein. Sei es zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Heimvertrag als solchem, dem Umgang mit Behörden, der Einhaltung von Pflege- und Sicherheitsstandards , der Einordnung in Pflegestufen und damit verbundener Probleme oder dass Sie als Angehörige für Heimkosten in Anspruch genommen werden sollen (Elternunterhalt).
Nicht zuletzt geht es auch um Fragen der Eigen- oder Fremdbestimmung, der Menschenwürde oder aber auch Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen für den Betreuer oder die Pflegeeinrichtung.
Die Praxis zeigt, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche oftmals schwierig ist, u. a. weil den Patienten als Anspruchsteller grundsätzlich die Beweislast trifft. Das bedeutet, dass der Patient nachweisen muss, dass ein Behandlungspflegefehler vorlag, der zu einem Schaden geführt hat. Der Behandlungsfehler bzw. Pflegefehler muss überdies schuldhaft begangen worden sein.
In Einzelfällen lässt die Rechtsprechung allerdings Beweiserleichterungen beziehungsweise eine Beweislastumkehr für Pflegefehler und deren Kausalität zu.
Dies ist nach der Rechtsprechung zum Beispiel bei einem Lagerungsschaden (Dekubitus) regelmäßig der Fall. Dann obliegt dem Pflegeheim der Beweis dafür, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung entstanden ist (vgl. BGH VersR 1995, 539).
Das erleichtert für den Geschädigten die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ganz ungemein.
Zum Thema „Sturzprophylaxe“ hat das OLG Dresden am 17.01.2006 - 2 U 753/04 entschieden, dass zwar ein Pflegeheim verpflichtet ist, bei der stationären Pflege des Bewohners den Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse einzuhalten und Maßnahmen zu ergreifen, um Stürze des Bewohners zu verhindern. Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dürften die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. So reicht es aus, dass das Heim angesichts der Gefahr wiederholter Stürze dem Bewohner anbietet, entsprechende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Bettgitter, zu ergreifen. Weigert sich der Bewohner, ist dies zu akzeptieren.
Grundsätzlich hat jedoch ein Heimträger aus dem geschlossenen Heimvertrag eine Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner. Hieran muss sich das Heim im Schadensfall auch festhalten lassen.
Elternunterhalt

Sie oder Ihre Angehörigen bewohnen ein Alten- oder Pflegeheim. Die eigene Rente und das Pflegegeld reichen nicht aus, um die Heim- und Pflegekosten
abzudecken.
In solchen Fällen springt zunächst das Sozialamt ein.
Allerdings gehen dann kraft Gesetzes Unterhaltsansprüche des
Pflegebedürftigen gegenüber Angehörigen, oftmals die eigenen Kinder,
auf das Sozialamt über, welches sich das Geld dann "wieder holen"
möchte.
Sind die Unterhaltspflichtigen ermittelt, erhalten diese in der Regel eine so genannte Rechtswahrungsanzeige verbunden mit der Aufforderung, Auskunft über die eigenen Einkünfte, Vermögen und das eines etwaigen Ehepartners zu geben.
Als Stichworte in diesem Zusammenhang auftretender Probleme seien genannt:
- angemessener Selbstbehalt,
- verdeckte Schwiegerkindhaftung,
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen,
- Abzugsfähigkeit von Schulden,
- Vorrang der Grundsicherung,
- angemessene Altersversorgung.
Wenn auch in den letzten Jahren der Bundesgerichtshof die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern immer mehr abgeschwächt hat, sollte doch rechtzeitig fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, um die Rechtmäßigkeit zu prüfen und möglichst viele abzugsfähige Positionen aufzulisten, die die Leistungsfähigkeit des Kindes nach Abzug des Selbstbehalts gegen Null tendieren lassen.
Vormundschaft/Betreuung/Unterbringung
Bei Vormundschaftssachen geht es um Fragen der elterlichen Sorge, der Pflegschaft, Beteiligung des Jugendamts, um Vormundschaftsfragen über Minderjährige, Anordnung einer Pflegschaft beziehungsweise um betreuungsrechtliche Bereiche.
Bei
der Bestellung eines Betreuers auf Antrag oder von Amts wegen (z. B.
wenn ein Volljähriger wegen einer psychischen Krankheit, einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten nicht mehr allein besorgen kann), ergeben sich
zahlreiche Fragen für den Betreuten, aber auch den Betreuer, oder die
Verwandten.