Gesundheitsrecht Arzthaftungsrecht Berlin

Patiententestament/Vorsorgevollmacht


Für den Fall, dass Sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch des Nachlassens der geistigen Kräfte im Alter nicht mehr in der Lage sein werden, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, können Sie schon jetzt Vorsorge treffen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden, durch das Abfassen eines Patiententestaments oder einer Patientenverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht.

Allerdings dürfen zum Beispiel Ärzte Ihrer Verfügung nur dann folgen, wenn sie klar und deutlich abgefasst ist und Ihr Wille klar erkennbar ist. Hierbei helfen wir Ihnen und geben Antworten auf Ihre Fragen.






Berlin, den 01.09.2009
Gesetz zu Patientenverfügung in Kraft

Das Drit­te Ge­setz zur Än­de­rung des Be­treu­ungs­rechts ist am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft ge­tre­ten. Ab so­fort wer­den die Vor­aus­set­zun­gen von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen und ihre Bin­dungs­wir­kung ein­deu­tig im Ge­setz be­stimmt. Mit einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung soll dem Arzt der Wille eines Pa­ti­en­ten ver­mit­telt wer­den, der sich zur Frage sei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung nicht mehr selbst äu­ßern kann. "End­lich gibt es mehr Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Um­gang mit Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Vor allem die über 8 Mil­lio­nen Men­schen, die be­reits eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung haben, kön­nen sich in Zu­kunft dar­auf ver­las­sen, dass ihr Selbst­be­stim­mungs­recht ge­ra­de in einer Phase schwe­rer Krank­heit be­ach­tet wird.", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.


Zu beachten sind allerdings viele Vorgaben, die erfüllt sein müssen, damit die Patientenverfügung von Ärzten zu beachten ist.